Akten der Amtshauptmannschaft Meißen

„Acta den Stadtrath zu Siebenlehn und die bei demselben angestellte Personen betreffend

Quelle: Sächs. Staatarchiv in Leipzig
20005  Ältere Amtshauptmannschaften des Leipziger Kreises
0417  Stadtratsangelegenheiten in Siebenlehn      1834 - 1855
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zum Verständnis der „Provenienz“:
Siebenlehn (zugehörig zum Amt Nossen) gehörte zuerst zur Amtshauptmannschaft Rochlitz, dann (ab ca.1840) zur AH Döbeln. Beide AH gehörten zur Kreisdirektion Leipzig.
Ab ca. 1856 Zugehörigkeit zur AH Meißen, somit zur Kreisdirektion Dresden.
Die vorliegenden Akten sind entsprechend durch die Archive weitergereicht worden und befinden sich heute im Sächs. Staatsarchiv in Leipzig.

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Abkürzungen in Kommentaren:

StR = Stadtrat Siebenlehn
StV = Stadtverordnetenschaft Siebenlehn
Nossen = Justizamt Nossen
Rochlitz = Amtshauptmannschaft Rochlitz
Döbeln = Amtshauptmannschaft Döbeln
Leipzig = Kreisdirektion Leipzig


Hilfsverweise:
Seite   19 Beschwerde Siebenlehner Bürger über den Stadtrichter Emil Lehmann
Seite 124 Gutachten des Gendarmen Lang über den BM Haupt

Seite 153 Verhör v. Egidys in Siebenlehn wg. Streitigkeiten zw. StR und StV

Seite 166 Tanzvergnügen
Seite 172 Camillo Kreyß, Wahl zum Ratmann
Seite 175 Haupts Probleme mit Liebich
Seite 179 Entlassung Camillo Kreyß als Ratmann


[01 Original]

[rechts Deckblatt]

Acta

den Stadtrath zu Siebenlehn und die bei demselben angestellten Personen betreffend.

Ergangen vor der Königl. Sächs.

IIten Amtshauptmannschaft [d.i.Rochlitz] des Leipziger Kreises de ao. 1832.

[02 Original]

[rechts Deckblatt]

[wie Seite 1]

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Aus der nebst 2. Beilagen mitfolgenden Vorstellung des Stadtrichters zu Siebenlehn No.260.

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[rechts 10.03.1836 Beschwerde Siebenlehner Bürger -> Appellationsgericht Leipzig]
Beschwerde der Bürger und Einwohner Siebenlehns gegen den dasigen Stadtrichter, Herr Emil Lehmann.
Dem Königl. Hohen Appellationsgerichte sind wir genöthigt, die bei der Rathsverwaltung und Justiz in hiesiger Stadt bestehenden zahlreichen Mängel beschwerend anzuzeigen, und wir erlauben uns deshalb Folgendes ganz   [020 Original] [links]   gehorsamst vorzustellen.
Vor etwas mehr als zwei Jahren wurde alhier Herr Emil Lehmann zum Stadtrichter und zugleich zum Stadtschreiber erwählt, wir haben jedoch bereits in der kurzen Zeit, die seit seitdem verflossen, nur zu häufig Gelegenheit gefunden, die getroffene Wahl schmerzlich zu bereuen, da jener weder in seiner amtlichen Thätigkeit, noch in der Behandlung, die er seinen Kollegen und Untergebenen zu Theil werden läßt, noch endlich in seinem eignen Leben, auch nur den mäßigsten Anforderungen und Erwartungen entspricht.
Die streitige Gerichtsbarkeit im hiesigen Orte steht, sowie die in Untersuchungssachen dem Justizamte Nossen zu, es erhellt mithin leicht, daß der Geschäftskreis des hiesigen Raths und Stadtgerichtes deßhalb nur von geringem Umfange sein kann, sowie das Gleiche   [rechts ]   auch schon aus der kleinen Einwohnerzahl Siebenlehns folgt. Dessenungeachtet kommt es nicht selten vor, daß Sachen nahe an Jahresfrist ohne Resolution liegen bleiben oder die nöthigen expedienda nicht vorgenommen werden. So ist z.B. der Herr Stadtrichter zu Revision der Stadtstatuten von Seiten der Amtshauptmannschaft schon wiederholt und immer bei erhöhter Geldstrafe, bis jetzt aber immer vergeblich gemahnt worden. Auf gleiche Weise sind wir bereits seit 1½ Jahren genöthigt, das Chausseegeld auf der kaum ¼ Stunde von hier entfernten Hebestelle zu entrichten, weil die uns auf Zeit ertheilte Befreiung damals abgelaufen, der Herr Stadtschreiber aber seitdem noch nicht zu bewegen gewesen, unser Gesuch um Erneuerung jener Dispensation, mittels Berichts hohen Orts vorzutra-   [021 Original] [links]   gen. Endlich hat sich unser Beamter bei Gelegenheit eines von dem auf dem Rittergute Hirschfeld angestellten Förster Minkwitz, erhobenen Forstrüge sogar soweit vergessen können, demselben zu rathen
      „Es wird nicht eher anders, als bis Sie einmal hinschießen, und 5 bis 6. übereinander purzeln.“
Welche Justizpflege und Verwaltung von einem Mannes zu erwarten sei, der zu offenen Verbrechen auf eine so frivole Weise anspornt, und mit welchem Gefühle wir die Vertretung unserer theuersten Interessen in solchen Händen erblicken müssen, wird die Hohe Behörde selbst leicht ermessen und gewiss unsere Beschwerde gerecht, sowie den Wunsch erklärlich finden, daß es uns erlaubt sein möchte, unserer Wohlfarth durch Berufung eines geeigne-   [rechts ]   tern Mannes zu dem von Herrn Lehmann bekleideten Posten einen besseren und sichernen Schutz zu verleihen.
Zu der gerügten Dienstvernachlässigung und strafbaren Frevel kommt aber noch die empörendste Behandlung aller Einwohner. Injurien wider einzelne Klassen der letzteren, ja wider die ganze städtische Bevölkerung sind nicht selten, die Mitglieder des Raths werden öffentlich als bornirte und selbst verbrecherische Menschen gebrandmarkt, und Diebstahl für unsern „Instinct“ ausgegeben. Mehrere von uns haben sich genöthigt gesehen, deßhalb schon bei dem Justizamt Nossen als Denuncianten aufzutreten, und wir legen eine von dem Herrn Stadtrichter unterm 11ten August 1834 bereits an das zuletzt genannte   [022 Original] [links]   Gericht gelangte sogenannte Verantwortungsschrift abschriftlich ganz gehorsamst bei. Das, was darin zugestanden, und noch mehr beinahe der Ton, in welchem er das Geschehene als wohlgethan rechtfertigt, Anderes in Abrede stellt, werden hinreichen, der Hohen Behörde ein Bild von der Denkungsweise unsrer zeitherigen wichtigsten städtischen Magistraturperson und unseres Richters zu geben.
Das Privatleben desselben hier ausführlich zu schildern ist weder unsere Absicht, noch würde es hier der Ort dazu sein, und um zu zeigen, welches Vorbild der Gesetzmäßigkeit er uns vorhält, erwähnen wir den hier ganz notorischen und wahrscheinlich auch aktenkundigen Vorfall, daß Herr Stadtrichter Lehmann auf   [rechts ]   einen, von ihm, wie schon oft geschehen, während des Vormittaggottesdienstes, am Sonntag abgehaltenen Jadg, einen Vorübergehenden beide Augen ausgeschossen hat.
Dem Königl. Hohen Appellationsgerichte stellen wir diese gesammten Beschwerden zu gerechtem Ermessen, und, dafern es nöthig erscheinen sollte, zu Hochgeneigter Kommunication mit der Königl. Hohen Kreis-Direction ehrfurchtsvoll enheim, und vertrauensvoll erwarten wir von Demselben den so nöthigen kräftigen Schutz. Eine gründliche Abhülfe unseres Nothstandes können wir aber allerdings nur in der Entlassung Herrn Lehmanns von seinen städtischen Posten erblicken, denn das in seinen Grundfesten erschütterte Vertrauen zwischen   [023 Original] [links]   ihn und der ganzen Bürgerschaft läßt uns aus einer längeren Vereinigung, nur schlechte Früchte erwarten.
Die wir in gebührender Ehrerbietung verharren.
Siebenlehn, am 19ten März, 1836.
Ad rel. conc.  Ad[vocat] Friedrich August Löfler
[30 Namen]   [rechts ]  [48 Namen]   [024 Original] [links]   [19 Namen]

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[rechts 06.04.1839 Leipzig(v.Falkenstein) -> Döbeln]
Bei der Befragung des dermaligen Stadtrichters und Rathmanns Metzler in Siebenlehn über mehrere von dem Bürgermeister Wenzel allda gegen ihn angebrachte Beschuldigungen hat sich, wie der Amtshauptmann von Egidy aus den ihm von dem Justizamte Nossen mitzutheilen, den Acten Litt.W. No:327. Bl.59.b flg.  ersehen wird, ergeben, daß das Sportelwesen bei dem Rathe und Stadtgericht in Siebenlehn sich nicht in gehöriger Ordnung befindet; dann, sowie es ein unregelmäßiges Verfahren ist, daß die Sportelrechnungen zunächst an die Stadtmenardenten und von diesen erst an den Rath abgegeben werden, ingleichen, daß ein Sportelcontroleur nur dem Namen nach existirt, ohne eine wirkliche Controle zu führen, so war auch bei den Verhandlungen über Einführung der Städteordnung in Siebenlehn, wie die amtshauptmannschaftlichen Acten besagen werden, beschlossen worden, daß der Communcassner Einnahmen, nicht aber, wie bisher geschehen, der Stadtrichter selbst, die Sporteln Einnahme beim Rathe und Stadtgericht besorgen solle.

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[rechts 1839 Leipzig(v.Falkenstein) -> Döbeln(v.Egidy)]
Die Königliche Kreis- Direction hatte im Einverständniß mit dem Königlichen Appellationsgericht in Betreff der Wahl eines neuen Stadtrichters und Rathmanns in Siebenlehn die Bl.71. der beifolgenden Acten Lit.P. no.40. befindliche Verordnung an den dortigen Stadtrath erlassen. Gegen diese haben aber die dasigen Stadtverordneten Bl.73b. Recurs eingewendet; auch haben von den vier Rathsmitgliedern, welche sich früher Bl.67. für den Amtsaccessisten Erchenbrecher entschieden hatten, zwei, und zwar Haubold jun. und Dietzel, später die Erklärung Bl.74. und 75. abgegeben. Uiber diese Verhandlungen hat der Stadtrath den im Original unter no.716. beigehenden, mit zwei nachträglichen Bemerkungen versehenen Bericht erstattet, sowohl der Bürgermeister Wenzel die in Urschrift unter no.718. mitfolgende Vorstellung eingereicht.
Wenn nun einiger Zweifel darüber vorwaltet, ob die Erklärung der Rathmänner Haubold jun. und Dietzel Bl.74. und 75. in legaler
/ Nr. 1171. prs. den 3n. Juny 1839.

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Form bewirk worden seien,

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[rechts 30.05.1839   Leipzig(v.Falkenstein) -> Döbeln(v.Egidy)   Inserat]
Auch wird der Amtshauptmann von Egidy zugleich beauftragt ür den all daß die Erklärung des Stadtraths nicht für Borrmann, sondern für Erchenbrecher oder ein anderes Subject ausfallen sollte, den dortigen Stadtverordneten hiervon mündlich Eröffnung zu thun, sie über die in der Verordnung Bl. 71. ausgesprochenen Grundsätze zu verständigen und ihre Erklärung zu vernehmen, ob sie den Bl.73b. ergriffenen Recurs zurücknehmen wollen, auch den Erfolg anzuzeigen und dabei dasjenige hinzuzufügen, was ihm überhaupt über die eigentliche Lage der Verhältnisse in Siebenlehn bekannt werden wird.
Leipzig den 30. Mai 1839.
Königlich Sächsische Kreisdirection.
[Unterschrift] v. Falkenstein

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[rechts 13.07.1839Erchenbrecher -> Döbeln]
An die Königl. Hochlöbl. Amtshauptmannschaft zu Döbeln.
Unterm 10. Julius d. . habe ich bei der Königl. Hohen Creisdirection zu Leipzig darum unterthänigst nachgesucht, daß alle, in Betreff der Stadtrichterwahl zu Siebenlehn, von der Hohen Creisdirection erlassenen Hohen Verordnungen oder Entscheidungen auch mir, als dabei interessirt, Behufs der Wahrnehmung meiner [045 Original] [links] etwaigen Rechte, publicirt werden möchten und zugleich unterthänigst gebeten daß die mit Publication oder Vollstreckung einer Hohen Verordnung zu beauftragende Behörde, in Bezug der mir zu geschehenden Publication mit gnädigem Auftrage versehen werde.
Ich nehme mir die Ehre die Hochlöbliche Amtshauptmannschaft zu Döbeln hiervon unterthänigst zu benachrichtigen und füge zugleich die submisseste Bitte hinzu, gegenwärtige bescheidene Anzeige bis zu Eingang diesfallsiger Hohen Resolution gnädigst zu berücksichtigen.
Mit größter Hochachtung verharrend
Nossen am 13ten Julius 139.
Carl Fedor Erchenbrecher

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[rechts 19.07.1839 StR(Haubold) -> Döbeln]

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[rechts 25.07.1839 Döbeln -> StR]

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[rechts 31.07.1839 Wenzel -> Döbeln]

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[rechts 01.08.1839 Erchenbrecher -> Döbeln]
An die Königl. Hochlöbl. Amtshauptmannschaft zu Döbeln.
Ueber das Verfahren der Königl. Hohen Creisdirection zu Leipzig in der die Besetzung der Stadtrichterstelle zu Siebenlehn betreffenden Differenz, durch welches ich mich als Interessent bei der Sache in meinen Rechten sehr beeinträchtgt und verletzt fühle, habe ich bei dem Königl. Hohen Ministerio des Innern Beschwerde geführt und die Beschwerdeschrift selbst dato an gedachtes Hohes Ministerium abgeben lassen.
Da ich nun jedenfalls der Cassation  [053 Original] [links]  des besagten Verfahrens entgegensehe und einen guten Erfolg meiner Beschwerde zuversichtlich hoffe, so sehe ich mich genöthigt, gegen die bereits beschlossene Einweisung und Verpflichtung des Gerichtsactuar Bormann als Stadtrichter zu Siebenlehn ehrerbietigst
      Recurs
einzuwenden und ersuche die Königl. Hochlöbliche Amtshauptmannschaft zu Döbeln hierdurch unterthänigst diesen meines Recurs gnädigst zu berücksichtigen.
Mit größter Hochachtung verharrend
Nossen, am 1. August 1839.
Carl Fedor Erchenbrecher

[rechts 02.08.1839 Nossen (Canzler) -> Döbeln]

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[rechts 23.07.1839 Leipzig -> Döbeln]

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[rechts 13.10.1839 Nossen(Canzler) ->Döbeln]

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[rechts 30.09.1839 Leipzig(v.Falkenstein) -> Döbeln]

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[rechts 30.09.1839 Leipzig(v.Falkenstein) -> Stadtrichter Borrmann und Nossen]

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[rechts 05.11.1839 Nossen -> Döbeln]

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[rechts 08.11.1839 Leipzig -> Döbeln]

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[rechts 06.11.1839 Stadtrichter Borrmann -> Döbeln]

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[rechts 14.11.1839 Döbeln -> Leipzig]

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[rechts  03.11.1839 Erchenbrecher -> Döbeln]

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[rechts 02.12.1839 Leipzig(v.Falkenstein) -> Döbeln]

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[rechts 22.01.1840 Nossen(Canzler) -> Döbeln]

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[081 Original] [links 2501.1840 StR,StV -> Döbeln  Verpflichtung des Stadtrichters Borrmann]

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[rechts 24.02.1840 Leipzig -> Döbeln]

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[rechts 01.03.1839  Nossen -> Döbeln   Gutachten über Metzler]

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[rechts 21.08.1839 Leipzig(v.Falkenstein) -> Döbeln]
Dem Bürgermeister Wenzel zu Siebenlehn ist wegen begangener Ungebührniße bereits im Jahre 1835. auf Anordnung der Königlichen Kreis-Direction durch die Amtshauptmannschaft zurechtgewiesen, demnächst durch Verordnung an das Amt Nossen vom 28.ten December 1838. aus gleichen Anlaß verwarnt worden, daß wenn in dienstlicher Beziehung wieder derartige Beschwerden gegen ihn vorkommen sollten, Man sich genöthigt sehen würde, nach Maasgabe der allgemeinen Städte-Ordnung §.198. und nach Analogio des Staatsdienergesetzes vom 7.ten. März 1835. gegen ihn zu verfahren. Nachdem nun neuerlich die dortigen Stadtverordneten wieder mehrere Dienstvernachläßigungen gegen ihn angezeigt hatten, und von dem Amte Nossen hierüber der nebst 2. Fascikeln und 1. Stück Acten im Original unter xxx 951. anliegende Bericht erstattet worden war, womnach? an solche theilweise nicht in Abrede zu stellen vermocht hat, so hatte die Königliche Kreis-Direction beschlossen, ihm deshalb in Gemäßheit §.198. der allgemeinen Städte- Ordnung und §.27. des Staatsdienergesetzes allhier im Collegio Vorhalt zu thun. Er hat sich jedoch an dem hierzu anberaumten
/Nr. 1863 prs. den 27n August 1839.

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Tage auf die an ihn ergangene Vorladung hier nicht eingefunden, vielmehr sein Außenbleiben? durch die unter xxx 1032. im Original beiliegende Vorstellung, die erst an gedachtem Tage Nachmittags hier eingegangen ist, zu entschuldigen gesucht.
Die Königliche Kreis- Direction will nun zwar wegen der von ihm angezeigten körperlichen Gebrechen demselben eine Reise hierher dermalen nicht ansinnen, ertheilt aber dem Amtshauptmann von Egidy hiermit Auftrag sich bald thinlichst nach Siebenlehn zu begeben, den Bürgermeister Wenzel vor sich zu fordern, nach Maasgabe §.27. des Staatsdienergesetzes ihm die sich besage der angezogenen Amts- Acten sub no: 336. zu Schulden gebrachten fortgesetzten Dienstvernachläßigungen vorzuhalten, ihm im Namen der Königlichen Kreis- Direction einen Verweis zu ertheilen, und ihn zur Beflarung seines Verhaltens mit der Bedeutung anzuermahnen, daß widrigenfalls seine Suspension auf einen bis zu drei Monaten mit Einziehung des Gehalts auf diese Zeit erfolgen werde.

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Uiber diesen Vorhalt hat der Amtshauptmann durch eine verpflichtete unbetheiligte Person ein von Wenzeln mit zu unterschreibendes Protocoll aufnehmen zu lassen

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[rechts 28.07.1841 Leipzig(v.Falkenstein) -> Döbeln]

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[rechts 04.08.1841 StR -> Döbeln   Ablehnung der Abtretung der Gerichtsbarkeit an den Staat]

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[rechts 02.12.1841 Nossen(Gendarm Lang)-> Döbeln(v.Egidy)   Gutachten über BM Haupt]

Wegen des neuerwählten Bürgermeisters Karl Wilhelm Haupt.
zu Siebenlehn habe ich einige Erkundigungen eingezogen und kann darüber Ew: Hochwohlgeboren Folgendes gehorsamst mittheilen.
Schon jetzt hört man verschiedene Aeußerungen laut werden, die späterhin wohl Anlaß zu Reibung geben werden; der Grund, warum diese Wahl auf Haupten gefallen sey, soll hauptsächlich der seyn, weil derselbe zu diesem Amt sehr wenig Fähigkeiten besitze, indem er nicht einmal ordentlich Geschriebenesm lesen und ganz wenig schreiben könne und man daher mit ihm machen könne, was man wolle; er ist zwar zeither Steuer Einnehmer gewesen, allein dieser Posten sey ihm hauptsächlich deshalb über-

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tragen worden, weil er ein vermögender Mann sey, auch mag seine Wahl zum Bürgermeister wohl dadurch begünstigt worden seyn, weil er als Lederhändler den mehrsten Schuhmachermeistern in Siebenlehn Vorschuß leistet und die Schuhmacher dort die größte Parthei bilden.
Haupt ist in vorigen Jahre wegen Führung leichten Gewichtes beim Stadtrathe zu Siebenlehn angezeigt, die Gewichte ihm confiscirt er aber wegen Mangel mehreren Verdachts von der Strafe freigesprochen und nur zu Abstattung der Kosten verurtheilt worden. Die Schuhmachermeister Gebrüder Putziger, welche ihm angezeigt als habe Haupt dieselben beim Lederankauf mit dem Gewicht betrogen, hatten sich später beim Vernehmen widersprochen und angegeben, sie hätten von Haupten noch ein zu leichtes Gewicht erhalten, nur hätten sie vermuthet, daß solches noch geschehen hätte können, obgleich das Gerede damals laut war, daß die Gebrüder Putziger ihr von Haupten gekauftes Leder nachwiegen hätten lassen, und es wurde voriges Jahr schon und auch jetzt noch vermuthet, daß Haupt sich mit seinen Denuncianten noch vor der Vernehmung verglichen und dieselben befriedigt habe. Auf diesen Vorfall stützen sich jetzt schon mehrere und sollen sagen schon die Aeußerungen haben laut werden lassen: „der soll mir nur kommen und mir was sagen

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„ wollen, den will ich schon zurechtweisen“ aus diesen Gründen vermuthet man jetzt schon, daß die Einigkeit nicht lange bestehen würde. Von der gedachten Untersuchung liegen die Acten noch beim Stadtrathe zu Siebenlehn.
Nossen, am 2ten December 1841
Christian Friedrich Lang
Gendarm

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[rechts 27.02.1846  Protokoll Siebenlehn]
Siebenlehn den 27.02.1846
Zu Abhaltung des von der K. Hohen Kreisdirection angeordneten Verhörs hat sich heute
Herr Amtshauptmann von Egidy von Döbeln mit dem unterzeichneten requirirten Protocollanten hierher und auf die hiesige Rathsdeppedition begeben wo sich der Vorladung gemäß eingefunden hatten:
Von Seiten des Stadtraths:
Herr Bürgermeister Carl Wilhelm Haupt,
    Rathmann und Stadtrichter Gustav Liebich
         Ch Gottlob Ruscher
         Johann Gottlob Lößnitz
         Johann Gottlob Köhler;
Von Seiten der Stadtverordneten:
Herr Camillo Friedrich Kreyß,
      Christian Friedirch Krumbiegel,
      Jacob Ludwig Heimrich,
      Johann Franz Stiehl,
      Carl Heinrich Haupt,
      Ernst Ludwig Putziger,
      Friedrich August Bachmann,
      Carl Friedrich Dietzel.

[0154 Original] [links]
Herr Amtshauptmann von Egidy öffnete die Verhandlung mit einem Vortrage, erklärte dawie?, daß es der Wunsch sen, der K. Hohen Kreisdirection sei die zwischen den Stadtverordneten zu Siebenlehn einer= dem Stadtrathe und resp. dem Herrn Stadtrichter Liebich andererseits obschwebenden Differenzen durch? ein Verhör beizulegen und hob als Gegenstände der heutigen Verhandlung folgende Punkte hervor:
1. die von Herrn Kreyß in Anspruch genommene Restitution folgender Verlansposten von:
     1 rl 10ngr – für einen Weg nach Nossen
     5 „  -  -  für eine Reise nach Dresden
     4 „  -  -  für eine solche nach Döbeln;
2. die Salarirung und beziehendlich Entschädigung des Herrn Stadtrichters Liebich für die von demselben übernommenen Arbeiten pp.
3. das von dem Stadtrathe erlassene Verbot gegen den Weiterverkauf des aus königlichen Waldungen gezogenen Holzes:
4. die angeblich vorschriftswidrige Aufstellung des Haushaltplanes für das Jahr 1846

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[0155 Original] [links]

ad 1.
Wegen des Anspruchs des Herrn Kreyß von 1 rl 10 ngr -  für einen Weg nach Nossen erklärt der Stadtrath durch den Rathmann Herrn Liebich, daß, da die Stadtverordneten zu dem fraglichen Termine von der Schulinspecition von Siebenlehn nicht besonders geladen worden, ihnen verlangtes des Erscheinen auf dem Amte in Nossen nur freigestellt worden sei

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[0164 Original] [links]   zugebilligten Holzes von dem Stadtrathe erlassenen Verbotes will es die Königliche Kreis- Direction, da die Stadt- Verordneten ihre diesfallsige Beschwerde zurückgenommen haben, zur Zeit und so lange kein gegründeter Widerspruch dagegen erhoben wird, bei der Anzeige bewenden lassen.

       4.,
Ebenso lässt Man es auch in Betreff der Ausstellungen gegen die Anfertigung des Haushaltsplans für das Jahr 1846. bei der erstatteten Anzeige bewenden, sieht aber nunmehr der baldigen Einweisung dieses Haushaltsplanes entgegen.
An die Amtshauptmannschaft zu Döbeln ergehet, bei Remission der nachverzeichneten Acten und Beilagen, hierdurch Verordnung, dem Vorstehenden gemäß die Betheiligten zu bescheiden und resp: anzuweisen insbesondere aber den Stadtrath und die Stadtverordneten zu Siebenlehn ernstlich anzuermahnen, daß sie künftig durch genaue Innehaltung der Gränzen der ihnen nach der allgemeinen Städte- Ordnung und dem Localstatut zustehenden Befugnisse ferneren Reibungen und   [rechts ]   Differenzen zu vermeiden suchen und sich vielmehr allenthalben gegenseitiger Unterstützung, größerer Einigkeit und einträchtigeren Zusammenwirkens zum wahren Besten der von ihnen vertretenen Stadtgemeinde befleißigen
Leipzig, den 9. März 1846.
Königlich Sächsische Kreis- Direction
/ [Unterschrift]von Broizem.

[0165 Original] [links]

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prs. den 21. April 1846.
An die Königl. Amtshauptmannschaft zu Döbeln.
Obschon der hiesige Stadtrath und resp. Stadt-Polizei-Behörde es für zulässig noch am vergangenen Freitag d. 17n d.Mts hielt, den Mitgliedern des Nossener Liederkranzes, nach Abhaltung des am 22n April hier stattfindenden öffentlichen Conzert Vocal- u. Instrumentalconzertes, die Benutzung der Musik zum Tanzvergnügen ausschließlich für ihre Personen zu bewilligen, so schlug der Stadtrath doch auf Grund gesetzlicher, amtshauptmannschaftlicher und resp. Kreisdirectionalen Bestimmungen, die von den mitwirkenden Nossener u. Siebenlehner Musikcorps und dem Nossener Liederkranz, so wie von dem Gastwirth Schubert, in dessen letztern Locale das Conzert stattfinden soll, nachgesuchte Erlaubniß zum nachfolgenden Tanz für die anwesenden Conzertbesucher entschieden ab.
Auch das beiliegende Gesuch der Stadtverordnetenschaft, welche die übrigens sehr seltenen Conzerte – das einzige was den Gebildeten hierorts einigermaßen noch Genuß gewähren kann – nicht auch endlich noch für die Bürgerschaft, in Folge nicht ausreichender Entschädigung für die Kosten der Conzertgeber – eingehen oder unterdrücken lassen wollte, hatte ein gleiches Schicksal, nämlich entschiedene Verweigerung.

Wir wenden uns demnach beschlußgemäß, vertrauungsvoll an die Königl. Amtshauptmannschaft mit der unterthänigen Bitte:

Dieselbe wolle uns und unsern auswärtigen Freunden das Vergnügen des Tanzes nach abgehaltenen Conzerte zum künftigen 22n April bis zum Morgen 2 Uhr des nächstfolgenden Tages, anstatt eines hier niemals vorkommenden öffentlichen derartigen Balles, wo anständige Personen, die nicht täglich mit Gesellen, Knechten und Mägden zu gleich auf dem Tanzboden sich geriren können, mit ihren Frauen pp

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sich am Tanz zu vergnügen Gelegenheit haben, unter Aufsicht eines für Ordnung und Anstand haftenden Stadtverordneten, gnädigst durch den hiesigen Stadtrath verstatten lassen;

sowie dem letztern die Weisung ertheilen, daferne Ordnungswidrigkeiten bei Abhaltung des Tanzes nicht zu vermuthen und anderweitge polizeiliche Gründe nicht vorliegen, die hiesigen anständigen Theile der Bürgerschaft die ebenso unschuldigen als seltenen Vergnügen eines mit Tanz verbundenen Conzertes auch künftig aufrecht erhalten zu helfen.
Die Stadtverordneten sind gern erbötig, auf Verlangen die Aufsicht über Nichtverletzung der Ordnung und des Anstands bei diesen Gelegenheiten zu überwachen.
Siebenlehn hat sonst – nichts - , woran gebildete Einheimische und Fremde das den Menschen austrocknende Geschäftsleben anfrischen könnten.
Mit gebührender Hochachtung und in der Hoffnung sofortiger Gewährung ihre unterthänigen Bitte verharren die Stadt-Verordneten
Kreyß Vorstand.

Siebenlehn d. 20n April 1846.

N. S.
Wir bitten ergebenst um Rücksendung des zu unsern Acten gehörigen Originalberichts vom 18n. April 1846
Kreyß, Vorstand d. Stadtverordneten

[rechts 25.04.1846 Döbeln-> StV(Kreyß) Ablehnung der Bitte bzgl. Tanzveranstaltung]
An den Vorstand der Stadtverordneten Herrn Dr. Kreyß  Siebenlehn
ad Nm:719,

Mit großem Befremden habe ich aus Ihrer bei meiner Rückkehr vorgefundenen Eingabe vom 20.n d. Mts. erfahren, was Sie resp. in angeblichem Auftrag der Stadtverordneten vorgestellt und beantragt haben. Ich muß Ihnen hierauf bemerkbar machen, daß da sich die Stadtverordneten in die Handhabung der Polizeipflege schlechterdings nicht u. niemals einzumischen haben, nicht nur die Art u. Weise, wie Sie laut der Mittheilung vom 18.n d. Mts. versucht haben auf den Stadtrath einzuwirken, damit dieser den bestehenden ausdrücklichen Verordnungen entgegen Erlaubniß zu gewißen Tanzvergnügungen geben möge, sondern auch der betreffende Anlag anher, namentlich so weit er zugleich eine Beschwerde gegen den Stadtrath über dessen verweigerte Erlaubnißertheilung zum Tanzvergnügen enthält, nur zu mißbilligen und allenfalls damit einigermaßen zu entschuldigen ist, daß Sie hoffentlich nur aus Unkenntniß gefehlt haben. Ich mache es aber sowohl Ihnen als der gesammten Stadtverordnetenschaft zur strengsten Pflicht, sich mit dem Umfang ihres Functions Resorts wie solcher in der allgem. Städteordnung so wie in dem Siebenlehner Localstatut bestimmt vorgezeichnet ist, genau bekannt zu machen, indem ich hin…  kaum mehr geneigt sein werde, Ueberhebungen der Stadtverordneten, wie dergleichen aus der eben vorliegenden Angelegenheit zu erkennen sind, ohne Beschwerde darüber bei der K. H. Cr.Direction dahin gehn zu lassen.   [0168 Original] [links]   Der anher gelangte Stadträthliche Originalbescheid erscheint ganz sachgemäß u. folgt anbei zurück.
K. A[mts]h[auptmannschaft] D[öbeln] am 25n April 1846
[Paraphe] v.E[gidy]

[rechts  18.04.1846 StV -> StR]
aus dem Protocoll der Stadt- Verordneten zu Siebenlehn
an den Stadtrath allhier.
Die Stadtverordneten ersuchen den Stadtrath, künftig nicht zu verbieten, wenn auf dem hiesigen Schießhaussaal Conzerte veranstaltet worden sind, daß nach dem Schluß derelben noch etwa in anständiger Weise getanzt werden kann, und zwar
1, weil der Conzertgeber hierorts durch die Conzerteinnahme allein, factisch noch niemals auf seine Kosten gekommen ist und demnach, bei fernerer Unterdrückung des Tanzes nach Conzerten, es endlich dahin kommen muß, daß kein ordentliches Conzert der hiesigen Einwohnerschaft vorgetragen werden kann;
2, Weil diese Tanzgelegenheit seit langen Jahren die einzige hierorts gewesen it, wo sich anständige Personen, die nicht zu geschlossenen Gesellschaften gehören dieses Vergnügen mit ihren Angehörigen verschaffen konnten, denn nicht jedem dürfte es passen, an öffentlichen sonntägigen Tanztagen seine Frau und Familie auf den Tanzboden zu führen.
Aus Rücksicht au das, nächsten Mittwoch stattfindende Conzert, bitten wir um sofortige An[t]wort, ob der Stadtrath gesonnen ist, ohne andre Gründe, als daß es an keinem allgemeinen Tanztag geschieht, das Tanzen anständiger Personen nach Conzerten auch fernerhin zu verbieten.
Achtungsvoll verharren, Siebenlehn, d. 18n. April 1846.
die StadtVerordneten
Kreyß, Vorstand.

[0169 Original] [links]

[rechts 05.05.1846 Kreyß -> Döbeln(v.Egidy)]
In Folge des von Ew: Hochwohlgeboren mir und der Stadtverordnetenschaft zugefertigten Bescheides, vom 25.n April d.J. halte ich es für meine Schuldigkeit, im Sinne der Stadtverordnetenschaft zu bemerken:
1, daß ich nicht nach eigenen Ermessen, sondern auf einstimmigen Beschluß des Collegii, vom 17.n April, an den Stadtrath ausgefertigt,
2, daß ich auch an die K. Amtshauptmannschaft beschlußgemäß und auf Veranlassung des, die spezielle Polizeiverwaltung besorgenden Rathmanns berichtet habe, welcher mündlich mir, dem in die Rathssession als Deputirten geschickten, daselbst den Rath gab, wir sollten uns an eine vorgesetzte Behörde wenden, damit er und der Stadtrath bei Erlaubnißertheilung zum Tanz, der Verantwortlichkeit überhoben sei;
3., daß wir weder aus Unkenntniß unseres Functions Ressorts noch aus strafwürdiger Oppositionssucht, uns dieser Angelegenheit angenommen haben, sondern vielmehr auf Grund des §.115. d. St[ädte]. O[rdnung]. angegebenen Bestimmungen, nach welchen
sub e, die StadtVerordneten für sich nicht allein befugt sondern auch verpflichtet sind, auch unaufgefordert dem Stadtrathe Vorschläge zum Besten des städtischen Gemeindewesens , so wie darauf sich beziehende Wahrnehmungen und Beschwerden zu eröffnen u.s.w.  [0170 Original] [links]
Da uns nun die, dem Stadtrathe als Polizeibehörde, ertheilten Hohen polizeilichen Verordnungen unbekannt sind, so haben wir nur pflichtgemäß gehandelt, wenn wir den Stadtrath ersuchen, unter Abgebung triftiger Gründe, eine, der städtischen Gemeinde unbedingt nachtheilige volle polizeiliche Strenge bei Abhaltung unserer, ungefähr zweimal, im concessionirten Tanzlocale zur grünen Tanne, jährlich vorkommenden öffentlichen Conzerte, zu mildern, namentlich, wenn von dieser Strenge der, die hiesige Polizeiverwaltung speziell vorwaltende Rathmann, mir – dem für die Gemeinde petirenden gegenüber im Rathe (und auch anderwärts) erklärt, er läugne nicht, daß er sie mildern könne, wenn er wolle, aber er wolle nicht ! ! ! -
Wir handelten umso mehr pflichtgemäß, als unser unaufgeforderter Vorschlag offenbar zum Besten der städtischen Gemeinde aus gar nicht unbedeutenden moralischen Gründen eröffnet wurde.
Eine Gemeinde, die – wie Siebenlehn – gar keine öffentlichen Vergnügungen hat, bei welchen sich die gebildeten mit der weniger gebildeten Volksklasse, ohne sich zu prostituiren, gemeinschaftlich vergnügen kann, eine Gemeinde, die – wie Siebenlehn – kein Vergnügen hat, welches den Geist erhebt über die gewöhnlichen geistigen Reizmittel der mindern Volksclasse: Kartenspiel, Schnaps, Bier und Tanz in einem von dem schlechtesten Tabaksgeruch und anderen Gerüchen durchdrungenen Tanzboden,
eine Gemeinde, in welcher die frühern anständigen öffentlichen Vergnügungen (z.B. Theater und Conzerte, ersteres auf Grund der Annahme, daß die Schauspieler nur Schulden machen,  [rechts ]  letztere durch die Reduction der Musikdirectoren auf die blose, niemals die Kosten deckende Conzerteinnahmen) von Polizeiwegen unterdrückt werden,
eine Gemeinde, deren verschiedene Classen, durch durch solche polizeiliche Maaßregeln, (die außerdem, vor den gesetzlichen Vertretern der Gemeinde – den Stadtverordneten – fast mehr noch als den Schein der Willkür des, mit der speziellen Polizeiverwaltung Beauftragten, an der Stirn tragen,) förmlich ausgeschlossen wurden von dem geselligen Verkehr mit der gebildeten Classe der Umgegend,
eine solche Gemeinde, Ew. Hochwohlgeboren! kann sich nicht nur geistig nicht entwickeln, sondern muß offenbar endlich in einen Zustand der Rohheit versinken, welcher den Oberbehörden zum Verdrusse und dem Lande zur Schande gereicht. -
Siebenlehn ist der Ort, der bekanntlich in dem Geruche der Rohheit, Unwissenheit, überhaupt civiler Uncultur, bei allen Behörden und wohl im ganzen Lande bekannt ist. Es müssen hier besondere Maaßregeln von Seiten der überwachenden Behörde und namentlich des Stadtrathes und der Stadtverordneten getroffen werden, Siebenlehn zu heben und gebildete Auswärtige, natürlich zu nächst nur in geselliger Beziehung, anzuziehen. Ich halte es demnach für meine heilige Pflicht – als Stadtverordneter und Vorstand des Collegs - , wenn auch der Stadtrath mich hierin nicht unterstützen sollte, bei den vorgesetzten Behörden, kraft meines Amtes, dahin zu wirken, daß zum Besten der Gemeinde Siebenlehn’s, eben wegen ihrer eigenthüm-   [0171 Original] [links]   lichen mangelhaften bürgerlichen Cultur, auch von Polizeiwegen, alles gethan werde, um Gelegenheit zu veranlassen, bei denen der Sinn der Siebenlehner für edlere und anständige Vergnügungen geweckt, von gemeineren abgezogen und bei welchen die ungebildetere Classe heraufgezogen wird zu den Gebildeten, - dagegen daß desto strenger alle solche öffentlichen Unterhaltungen, namentlich in nicht berechtigten Localen, beeinträchtigt und überwacht werden mögen, bei welchen endlich, aus Mangel passender und guter geselliger Unterhaltung, aus jahrelanger Langeweile, und in Folge geselliger Isolirung von der Umgegend, selbst die gebildetere Minorität hier, zu den Ungebildeten herab gezogen wird und endlich selbst verwildern muß.
Das, Ew. Hochwohlgeboren! sind die Gründe gewesen, die allerdings zuvörderst mich und durch mich, die gesammte Stadtverordnetenschaft zu dem einstimmigen Beschlusse gebracht haben, uns der hiesigen Conzerte, als Gemeindeangelegenheit anzunehmen.
Wir billigen und petiren den nachfolgenden Tanz nur, weil er die Conzertkosten decken hilft und ohne etwas Tanzmusik kann kein Conzertgeber ein Conzert hierorts zum zweitenmale wiederholen.
Unter Bezugnahme auf unsere ebenso wohlgemeinten als wichtigen Gründe, und um darzulegen, wie aufrichtig gehorsam und wie vertrauungsvoll ergeben wir StadtVerordneten Ew. Hochwohlgeboren sind, wollen wir es Ihnen Selbst überlassen, unser redliches Streben – auch Siebenlehn durch anständige öffentliche Vergnügungen in geistigen Aufschwung und Fortschritt zu bringen, mit aller Kraft künftig zu unterstützen, und bei der Königl.   [rechts ]   Hohen Kreis-Direction die Vermittlung zu bewirken:
daß im Allgemeinen durch die hiesige Polizeibehörde, solide und anständige öffentliche Vergnügungen und öffentliche gesellige Unterhaltungen, auf alle nur mögliche Weise, in Zukunft – anstatt unterdrückt – befördert werde; im Besondern aber auch, daß die, zur Erhaltung unserer Conzerte unbedingt nothwendige, stets nur bisher auf anständige Weise und für wenige Stunden benutzte Tanzmusik, im concessionirten Tanz- und Conzertsaale, ausnahmsweise und aus besonderer Rücksicht auf unsere bürgerlichen Verhältnisse, Hohen Orts gnädigst nachgelassen werde.
In der festen Ueberzeugung, daß Ew. Hochwohlgeboren jetzt hinlänglich Erklärung gefunden haben; wie die Stadtverordnetenschaft nicht auf unbefugte Weise, Hohen polizeilichen Anordnungen entgegen zu wirken sich erlaubt hat, sondern, den Umfang ihrer Stellung erkennend, wohlüberlegt, und für das Wohl der Gemeinde pflichtgetreu bedacht, den Nachtheil, welcher der Gemeinde, durch Unterdrückung der wenigen öffentlichen anständigen Vergnügungen, offenbar durch die niederen, willkürlichen Befehle der speziellen Polizeiverwaltung entstehen muß, durch eine Vorstellung bei der nächsten Polizeibehörde, dem Stadtrathe, nur abzuwenden suchten; wie es sich bei uns nicht um die Tanzerlaubniß, sondern lediglich um das Prinzip: Beförderung anständiger öffentl. Vergnügungen und Unterhaltung handelte,
hoffen wir, daß das, in der Zufertigung vom 25.n April d. J. von Ew. Hochwohlgeboren ausgesprochene, große Befremden, sich erledigt und wir Stadtverordneten, nach wie vor, als thätige und rüstige Ehrenmänner bei Ew. Hochwohlgeboren   [0172 Original] [links]   wohl angeschrieben bleiben werden.
Es empfiehlt sich ehrfurchtsvoll
Ew. Hochwohlgeboren  gehorsamer
Kreyß, Vorstand der Stadtverordneten.
Siebenlehn d. 5.n May 1846.

[rechts 25.08.1847 Leipzig(v.Broizem) -> Döbeln   Wahl Camillo Kreyß zum Ratmann]

[0173 Original] [links 11.09.1847 Döbeln -> Leipzig   Gutachten über den gewählten Ratmann Kreyß]
Der /ins./ erlaubt sich die ehrerbietigst unterz. A[mts].H[auptmannschaft]. in Gehorsam der H.    6. d. Mts. andurch zurückzu…,
daß ihr ein wesentliches Bedenken gegen die Genehmigung der auf den practischen Arzt Camillo Kreiß in Siebenlehn gefallenen Wahl zum Rathmann daselbst auf Zeit nicht beigehet.
Allerdings stehet Kreiß deßhalb wie bekanntlich zwischen der Stadtverordnetenschaft wider Rathsbehörde? in Siebenlehn häufig Zerwürfnisse herbeiführte, u. durch seinen Einfluß Erstere zu Uebergriffen in ihren Befugnissen … verleitete, in dem Rufe, daß er einer gewißen Leidenschaftlichkeit u. Anmaßung
[Einschub] die ihm seinen amtlichen Standpunct u. den Beruf des Organs an deßen Spitze er stand, nicht ganz richtig u. ruhig erkennen u. festhalten ließ,  [Einschub Ende]
ergeben sey, allein grade diese seyne Charactereigenschaft läßt seine Wirksamkeit im Rathscollegio um so weniger bedenklich erscheinen, als in demselben präsumtiv? mehr Intelligenz enthalten ist, als im Stadtverordneten Collegio woselbst Kreyßens gar nicht abzusprechende Geisteskraft bey Weitem überwiegend voranleuchtete. Ja ich   sagen daß das neue Element welches durch Kreyßens genehmigten Eintritt, in den Stadtrath demselben zuwachsen würde, zuwächst zur Entwicklung daselbst neuer Kraft u. neuer Thätigkeit daselbst ganz geeignet – u. dieß thut wahrhaftig recht noth – wesentlich beitragen

[rechts ]
dürfte wird, u. seiner  Gesinnungsweise u. politische Richtung nach kann mit Grund Kreyßen Etwas nicht nachgesagt werden.
Der anhergelangte Bericht . . .
folgen anbey befohlenermaßen zurück.
 am 10 Spter 1847 v….

[0174 Original] [links]

[rechts Leipzig -> StR]
Die Königliche Kreis- Direction hat in Verfolg des Berichts des Stadtraths zu Siebenlehn vom 20ten vorigen Monats der angezeigten Wahl des practischen Arztes Camillo Friedrich Kreyß daselbst zum Rathmann auf Zeit die erforderliche Bestätigung ertheilt und verordnet daher an genannten Stadtrath, bei Remission der eingereichten 2. Stück Acten, derselbe wolle wegen Verpflichtung und Einweisung des Gewählten zu seiner Zeit das Erforderliche besorgen.
Die beiverzeichneten Canzleisporteln sind aus der Stadtcasse zu entnehmen.
Leipzig, den 13. September 1847.
Königlich Sächsische Kreis- Direction.

[0175 Original] [links]

[rechts 19.02.1849   BM Haupt -> Döbeln(v.Egidy)   Haupts Probleme mit Liebich]
An dero ..wohlgeboren Gnaden Herrn Amtshauptmann von Egidy
Gehorsamste Bitte.
Vorn Jahr in Septbr 1848 wurde in Siebenlehn ein Communalgarden-Ausschus gewählt wo mich der Stadtrath als Mitglied dazu wählte um ihn zu vertreten wo in ganzen 3. Compagnieen= Communalgarde sein, die 3te Compagnie als neu enstanden hat sich ganz neu Organisrt mit kurzen Gewehr u. Schacko die zwei ersten Compagnien stellten eine Schriftliche bitte an das Generalcommando ob ihnen nicht erlaubt würde das sie als Schützen könnten in die Communalgarde treten welches ihn erlaubt wurde wenn der Stadtrath die Ueberzeugung hätte das in Siebenlehn keine Reibungen zu befürchten, aber der Commandant in den Ausschuß brachte vor es wären Reibungen von beiden Seiten vorgefallen welches mir als Rathsmitglied oder als Ausschußperson nicht bekannt war so entzog ich mich der Unterschrift dem weitheren Bericht an das General= Commando zu unterschreiben u. behielt mir vor weil ich kein RechtsGelehrter bin dem Herrn Stadtrichter zu befragen wie ich mich in der Sache zu verhalten hätte, der selbe aber sagte er könnte mir keine bestimmte Auskunft ertheilen er müschte sich gar nicht hierrein er gab mir das Rathsprotocoll mit da würde ich wohl selbst sehen was ich dabei zu thun hätte ich möchte es machen wie ich es wollte auch sind Gardisten mit Strafe belegt worden welche sie verweigern zu geben u. Recurs ergriffen dieses zu beurtheilen fellt mir als nicht Stutirten man zu Schwer das ich starken Bluthantrank bekam um dieses zu verhüten ersuchte ich in der letzten Sitzung den 14 Februar den Stadtrath durch eine mündliche Bitte mich von den Communalgarden= Ausschuß zu entlaßen der Herr Stadtrichter aber sagte mit dem Worten wenn sie das nicht können so können sie auch das Ammt als Bürgermeister nicht mehr behalten ich habe aber darauf nichts gesagt  sondern

[0176 Original] [links]
der Herr Stadtrichter schrieb ins Rathsprotocoll das ich von den Communalgarden Ausschuß sollte loskommen wegen nicht Qualification das Rathsprotocoll habe ich auch unterschrieben weil ich glaubte es beziehe sich blos auf den entlaß des Communalausschußes ich habe es aber weitläufig in Erfahrung gebracht das man beabsichtigt man wolle mich von meinen Ammte als Bürgermeister entheben.
Sie können den Herrn Stadtrichter sehr gut. Das er sehr Scharf ist nun wollte ich Sie sehr dringent bitten als mein bester Freund.
Sie möchten mir Auskunft ertheilen ob mich der Herr Stadtrichter wegen der Bitte welche ich an den Stadtrath stellte von den Bürgerm[eister] Amte entsetzen könnte da ich dieses Amt als gewißenhafter man schon länger als 7. Jahre verwaltet hab wo nicht die geringste Klage über mich oder mein Amt geführt worden ist, ich war gesonnen es so lange zu verwalten weil ich glaubte das in diesen Jahre das Stadtgericht sammt Rathspersonal würde weg kommen.
Sollen Sie nach Ihren weisen Einsichten es für gutbefinden da das Wort nicht Qualification im Protocoll enthalten ist das ich das Amt nicht mehr verwalten dürfte so haben Sie die Güte u. benachrichtigen Sie mich davon so wäre ich gesonnen es lieber selbst zu küntigen damit es nicht heißen dürfte man hätte mich entsetzt von dem Amte sondern das ich es selbst geküntigt hätte.
es verharret in aller Hochachtung dero Dienstergebener Freund
Carl Wilhelm Haupt.

An den Herrn Bürgermeister Haupt zu Siebenlehn.
Zur Erledigung der in Ihrer Zuschrift vom 19.n d.M. erregten Bedenken dürfte der   §.191. u. §.198 der allgem. Städte-Ordnung genügen. Sie werden hiernach selbst bemerken, daß der Ihrerseits erwähnte Umstand einen Grund die das Bürgermeister Amts verlustig zu machen gesetzlicher Weise nicht abgeben kann.
… am 21n Febr. 1849,
vE!

[rechts 17.10.1849   Leipzig -> Döbeln    Beschluss]
Beschluß
der Königlichen Kreis= Direction zu Leipzig vom 17.10.1849.
An die Amtshauptmannschaft zu Döbeln sub legere Missionis zur gutachtlichen Anzeige darüber, ob der Bestätigung der Wahlen hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse, des Rufs und der Befähigung der Gewählten, ein Bedenken entgegenstehe, urschriftlich abzugeben.
von Broizem

[0177 Original] [links 22.10.1849 Nossen(Gendarm Lang) -> Döbeln]
Gegen die zeitherigen Stadtverordneten
Ludwig Jacob Heimrich und
Johann Leberecht Haubold
zu Siebenlehn, ist mir nie etwas Nachtheiliges bekannt geworden, auch habe ich

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[0179 Original] [links]

[rechts 02.09.1850  Leipzig -> Döbeln    Entlassung Camillo Kreyß als Ratmann]
Nach Inhalt des, nebst 1. Stück Acten Rep: Li.R. no:29. Vol:III. anliegenden Berichts des Stadtraths zu Siebenlehn sub no:668. hat aus den daselbst näher angegebenen Gründen, der zeitherige Rathmann auf Zeit, der practische Arzt Camill Friedrich Kreyß daselbst um seine Entlassung aus dem Rathscollegio angesucht. Der Stadtrath hat die zu Unterstützung des gedachten Gesuchs angeführten Gründe für ausreichend erachtet und in Folge dessen die Wahl eines andern Rathmannes an Kreyß’s Stelle veranstaltet, bei welcher der verabschiedete Gendarm und Vorsitzende der Stadtverordneten, Edmund Bitterlich zu der gedachten Function gewählt worden ist.
Die Königliche Kreis- Direction will,bewandten Umständen nach, die Entlassung Kreyß’s genehmigen; bevor Sie jedoch wegen Bestätigung der Wahl Bitterlichs Entschließung faßt, wünscht dieselbe über die persönlichen Verhältnisse, die Qualification und den Ruf des Neugewählten Auskunft zu erlangen, und es ergehet daher an die Amtshauptmannschaft zu Döbeln Verordnung, hierüber, noch vorher so weit nöthig, behufig eingezogener Erkundigung, gutachtlichen Bericht, unter Wiedereinreichung der Anfu-   [0180 Original][links]   gen, zu erstatten.
Leipzig, den 2.September 1850.
Königliche Kreis- Direction.
/ [Unterschrift] von Broizem.

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[0190 Original] [links 20.04.1852  Nossen(Gendarm Lang) -> Döbeln]

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Anmerkungen: