Akten der Amtshauptmannschaft Meißen
„Acta den Stadtrath zu Siebenlehn und die bei
demselben angestellte Personen betreffend“
Quelle: Sächs. Staatarchiv in Leipzig
20005 Ältere
Amtshauptmannschaften des Leipziger Kreises
0417 Stadtratsangelegenheiten in
Siebenlehn
1834 - 1855
Link
zum Verständnis der „Provenienz“:
Siebenlehn (zugehörig zum Amt Nossen) gehörte zuerst zur
Amtshauptmannschaft Rochlitz, dann (ab ca.1840) zur AH Döbeln. Beide AH
gehörten zur Kreisdirektion Leipzig.
Ab ca. 1856 Zugehörigkeit zur AH Meißen, somit zur Kreisdirektion
Dresden.
Die vorliegenden Akten sind entsprechend durch die Archive weitergereicht
worden und befinden sich heute im Sächs. Staatsarchiv in Leipzig.
Für mit * gekennzeichnet Wörter gibt es eine Anmerkung an Ende dieser
Datei
Abkürzungen in Kommentaren:
StR
= Stadtrat Siebenlehn
StV = Stadtverordnetenschaft Siebenlehn
Nossen = Justizamt Nossen
Rochlitz = Amtshauptmannschaft Rochlitz
Döbeln = Amtshauptmannschaft Döbeln
Leipzig = Kreisdirektion Leipzig
Hilfsverweise:
Seite 19
Beschwerde Siebenlehner Bürger über den Stadtrichter Emil Lehmann
Seite 124 Gutachten des Gendarmen Lang über den BM
Haupt
Seite 153 Verhör v. Egidys in Siebenlehn wg. Streitigkeiten zw. StR und StV
Seite 166 Tanzvergnügen
Seite 172 Camillo Kreyß, Wahl zum Ratmann
Seite 175 Haupts Probleme mit Liebich
Seite 179 Entlassung Camillo Kreyß als Ratmann
[rechts Deckblatt]
Acta
den Stadtrath zu Siebenlehn und die bei demselben angestellten Personen betreffend.
Ergangen vor der Königl. Sächs.
IIten Amtshauptmannschaft [d.i.Rochlitz]
des Leipziger Kreises de ao. 1832.
[rechts Deckblatt]
[wie Seite 1]
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Aus der nebst 2. Beilagen mitfolgenden Vorstellung des Stadtrichters zu Siebenlehn No.260.
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[rechts 10.03.1836 Beschwerde Siebenlehner
Bürger -> Appellationsgericht Leipzig]
Beschwerde der Bürger und Einwohner Siebenlehns gegen den dasigen
Stadtrichter, Herr Emil Lehmann.
Dem Königl. Hohen Appellationsgerichte sind wir genöthigt, die bei der Rathsverwaltung
und Justiz in hiesiger Stadt bestehenden zahlreichen Mängel beschwerend
anzuzeigen, und wir erlauben uns deshalb Folgendes ganz [020 Original] [links] gehorsamst vorzustellen.
Vor etwas mehr als zwei Jahren wurde alhier Herr Emil
Lehmann zum Stadtrichter und zugleich zum Stadtschreiber erwählt, wir
haben jedoch bereits in der kurzen Zeit, die seit seitdem verflossen, nur zu
häufig Gelegenheit gefunden, die getroffene Wahl schmerzlich zu bereuen,
da jener weder in seiner amtlichen Thätigkeit,
noch in der Behandlung, die er seinen Kollegen und Untergebenen zu Theil werden
läßt, noch endlich in seinem eignen Leben,
auch nur den mäßigsten Anforderungen und Erwartungen entspricht.
Die streitige Gerichtsbarkeit im hiesigen Orte steht, sowie die in
Untersuchungssachen dem Justizamte Nossen zu, es erhellt mithin leicht,
daß der Geschäftskreis des hiesigen Raths und Stadtgerichtes
deßhalb nur von geringem Umfange sein kann, sowie das Gleiche [rechts ] auch schon aus der kleinen
Einwohnerzahl Siebenlehns folgt. Dessenungeachtet
kommt es nicht selten vor, daß Sachen nahe an Jahresfrist ohne Resolution
liegen bleiben oder die nöthigen expedienda
nicht vorgenommen werden. So ist z.B. der Herr Stadtrichter zu Revision der
Stadtstatuten von Seiten der Amtshauptmannschaft schon wiederholt und immer bei
erhöhter Geldstrafe, bis jetzt aber immer vergeblich gemahnt worden. Auf
gleiche Weise sind wir bereits seit 1½ Jahren genöthigt,
das Chausseegeld auf der kaum ¼ Stunde von hier entfernten Hebestelle zu
entrichten, weil die uns auf Zeit ertheilte Befreiung
damals abgelaufen, der Herr Stadtschreiber aber seitdem noch nicht zu bewegen
gewesen, unser Gesuch um Erneuerung jener Dispensation, mittels Berichts hohen
Orts vorzutra- [021 Original] [links] gen. Endlich hat sich unser
Beamter bei Gelegenheit eines von dem auf dem Rittergute Hirschfeld
angestellten Förster Minkwitz, erhobenen Forstrüge sogar soweit
vergessen können, demselben zu rathen
„Es
wird nicht eher anders, als bis Sie einmal hinschießen,
und 5 bis 6. übereinander purzeln.“
Welche Justizpflege und Verwaltung von einem Mannes zu erwarten sei, der zu
offenen Verbrechen auf eine so frivole Weise anspornt, und mit welchem
Gefühle wir die Vertretung unserer theuersten
Interessen in solchen Händen erblicken müssen, wird die Hohe
Behörde selbst leicht ermessen und gewiss unsere Beschwerde gerecht, sowie
den Wunsch erklärlich finden, daß es uns erlaubt sein möchte,
unserer Wohlfarth durch Berufung eines geeigne- [rechts ] tern
Mannes zu dem von Herrn Lehmann bekleideten Posten einen besseren und sichernen Schutz zu verleihen.
Zu der gerügten Dienstvernachlässigung und strafbaren Frevel kommt
aber noch die empörendste Behandlung aller Einwohner. Injurien wider
einzelne Klassen der letzteren, ja wider die ganze städtische
Bevölkerung sind nicht selten, die Mitglieder des Raths werden
öffentlich als bornirte und selbst
verbrecherische Menschen gebrandmarkt, und Diebstahl für unsern
„Instinct“ ausgegeben. Mehrere von uns haben sich genöthigt gesehen, deßhalb schon bei dem
Justizamt Nossen als Denuncianten aufzutreten, und
wir legen eine von dem Herrn Stadtrichter unterm 11ten August 1834
bereits an das zuletzt genannte
[022 Original]
[links] Gericht gelangte
sogenannte Verantwortungsschrift abschriftlich ganz gehorsamst bei. Das, was
darin zugestanden, und noch mehr beinahe der Ton, in welchem er das Geschehene
als wohlgethan rechtfertigt, Anderes in Abrede
stellt, werden hinreichen, der Hohen Behörde ein Bild von der
Denkungsweise unsrer zeitherigen wichtigsten städtischen Magistraturperson und unseres Richters zu geben.
Das Privatleben desselben hier ausführlich zu schildern ist weder
unsere Absicht, noch würde es hier der Ort dazu sein, und um zu zeigen,
welches Vorbild der Gesetzmäßigkeit er uns vorhält, erwähnen
wir den hier ganz notorischen und wahrscheinlich auch aktenkundigen Vorfall,
daß Herr Stadtrichter Lehmann auf [rechts ] einen, von ihm, wie schon oft
geschehen, während des Vormittaggottesdienstes,
am Sonntag abgehaltenen Jadg, einen
Vorübergehenden beide Augen ausgeschossen hat.
Dem Königl. Hohen Appellationsgerichte stellen
wir diese gesammten Beschwerden zu gerechtem
Ermessen, und, dafern es nöthig erscheinen
sollte, zu Hochgeneigter Kommunication mit der Königl. Hohen Kreis-Direction
ehrfurchtsvoll enheim, und vertrauensvoll erwarten
wir von Demselben den so nöthigen kräftigen Schutz. Eine gründliche
Abhülfe unseres Nothstandes können wir
aber allerdings nur in der Entlassung Herrn Lehmanns von seinen
städtischen Posten erblicken, denn das in seinen Grundfesten
erschütterte Vertrauen zwischen
[023 Original]
[links] ihn und der
ganzen Bürgerschaft läßt uns aus
einer längeren Vereinigung, nur schlechte Früchte erwarten.
Die wir in gebührender Ehrerbietung verharren.
Siebenlehn, am 19ten März, 1836.
Ad rel. conc.
Ad[vocat] Friedrich August Löfler
[30 Namen] [rechts ] [48 Namen] [024 Original] [links] [19 Namen]
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[rechts ]
[rechts 06.04.1839 Leipzig(v.Falkenstein)
-> Döbeln]
Bei der Befragung des dermaligen Stadtrichters und Rathmanns Metzler in
Siebenlehn über mehrere von dem Bürgermeister Wenzel allda gegen ihn
angebrachte Beschuldigungen hat sich, wie der Amtshauptmann von Egidy aus den
ihm von dem Justizamte Nossen mitzutheilen, den Acten
Litt.W. No:327. Bl.59.b flg. ersehen
wird, ergeben, daß das Sportelwesen bei dem Rathe und Stadtgericht in
Siebenlehn sich nicht in gehöriger Ordnung befindet; dann, sowie es ein
unregelmäßiges Verfahren ist, daß die Sportelrechnungen
zunächst an die Stadtmenardenten und von diesen
erst an den Rath abgegeben werden, ingleichen, daß ein Sportelcontroleur nur dem Namen nach existirt,
ohne eine wirkliche Controle zu führen, so war
auch bei den Verhandlungen über Einführung der Städteordnung in
Siebenlehn, wie die amtshauptmannschaftlichen Acten besagen werden, beschlossen
worden, daß der Communcassner Einnahmen, nicht
aber, wie bisher geschehen, der Stadtrichter selbst, die Sporteln Einnahme beim
Rathe und Stadtgericht besorgen solle.
[rechts ]
[rechts 1839 Leipzig(v.Falkenstein)
-> Döbeln(v.Egidy)]
Die Königliche Kreis- Direction hatte im Einverständniß mit dem Königlichen
Appellationsgericht in Betreff der Wahl eines neuen Stadtrichters und Rathmanns
in Siebenlehn die Bl.71. der beifolgenden Acten Lit.P.
no.40. befindliche Verordnung an den dortigen Stadtrath erlassen. Gegen diese
haben aber die dasigen Stadtverordneten Bl.73b. Recurs
eingewendet; auch haben von den vier Rathsmitgliedern,
welche sich früher Bl.67. für den Amtsaccessisten
Erchenbrecher entschieden hatten, zwei, und zwar
Haubold jun. und Dietzel, später die Erklärung Bl.74. und 75.
abgegeben. Uiber diese Verhandlungen hat der
Stadtrath den im Original unter no.716. beigehenden, mit zwei
nachträglichen Bemerkungen versehenen Bericht erstattet, sowohl der
Bürgermeister Wenzel die in Urschrift unter no.718. mitfolgende
Vorstellung eingereicht.
Wenn nun einiger Zweifel darüber vorwaltet, ob die Erklärung der Rathmänner Haubold jun. und Dietzel Bl.74. und 75. in
legaler
/ Nr. 1171. prs. den 3n. Juny 1839.
[rechts ]
[rechts 30.05.1839 Leipzig(v.Falkenstein)
-> Döbeln(v.Egidy) Inserat]
Auch wird der Amtshauptmann von Egidy zugleich beauftragt ür
den all daß die Erklärung des Stadtraths nicht für Borrmann,
sondern für Erchenbrecher oder ein anderes
Subject ausfallen sollte, den dortigen Stadtverordneten hiervon mündlich
Eröffnung zu thun, sie über die in der
Verordnung Bl. 71. ausgesprochenen Grundsätze zu
verständigen und ihre Erklärung zu vernehmen, ob sie den Bl.73b.
ergriffenen Recurs zurücknehmen wollen, auch den
Erfolg anzuzeigen und dabei dasjenige hinzuzufügen, was ihm überhaupt
über die eigentliche Lage der Verhältnisse in Siebenlehn bekannt
werden wird.
Leipzig den 30. Mai 1839.
Königlich Sächsische Kreisdirection.
[Unterschrift] v. Falkenstein
[rechts ]
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[rechts ]
[rechts 13.07.1839Erchenbrecher -> Döbeln]
An die Königl. Hochlöbl.
Amtshauptmannschaft zu Döbeln.
Unterm 10. Julius d. . habe ich bei der Königl.
Hohen Creisdirection zu Leipzig darum unterthänigst nachgesucht, daß alle, in Betreff
der Stadtrichterwahl zu Siebenlehn, von der Hohen Creisdirection
erlassenen Hohen Verordnungen oder Entscheidungen auch mir, als dabei interessirt, Behufs der Wahrnehmung meiner [045 Original] [links] etwaigen
Rechte, publicirt werden möchten und zugleich unterthänigst gebeten daß die mit Publication oder Vollstreckung einer Hohen Verordnung zu
beauftragende Behörde, in Bezug der mir zu geschehenden Publication mit gnädigem Auftrage versehen werde.
Ich nehme mir die Ehre die Hochlöbliche Amtshauptmannschaft zu Döbeln
hiervon unterthänigst zu benachrichtigen und
füge zugleich die submisseste Bitte hinzu, gegenwärtige bescheidene
Anzeige bis zu Eingang diesfallsiger Hohen Resolution
gnädigst zu berücksichtigen.
Mit größter Hochachtung verharrend
Nossen am 13ten Julius 139.
Carl Fedor Erchenbrecher
[rechts ]
[rechts ]
[rechts 19.07.1839 StR(Haubold) -> Döbeln]
[rechts 25.07.1839 Döbeln -> StR]
[rechts 31.07.1839 Wenzel -> Döbeln]
[rechts ]
[rechts ]
[rechts 01.08.1839 Erchenbrecher
-> Döbeln]
An die Königl. Hochlöbl.
Amtshauptmannschaft zu Döbeln.
Ueber das Verfahren der Königl. Hohen Creisdirection zu Leipzig in der die Besetzung der
Stadtrichterstelle zu Siebenlehn betreffenden Differenz, durch welches ich mich
als Interessent bei der Sache in meinen Rechten sehr beeinträchtgt
und verletzt fühle, habe ich bei dem Königl.
Hohen Ministerio des Innern Beschwerde geführt
und die Beschwerdeschrift selbst dato an gedachtes Hohes Ministerium abgeben
lassen.
Da ich nun jedenfalls der Cassation [053 Original] [links] des besagten Verfahrens entgegensehe und
einen guten Erfolg meiner Beschwerde zuversichtlich hoffe, so sehe ich mich genöthigt, gegen die bereits beschlossene Einweisung
und Verpflichtung des Gerichtsactuar Bormann als
Stadtrichter zu Siebenlehn ehrerbietigst
Recurs
einzuwenden und ersuche die Königl.
Hochlöbliche Amtshauptmannschaft zu Döbeln hierdurch unterthänigst diesen meines Recurs
gnädigst zu berücksichtigen.
Mit größter Hochachtung verharrend
Nossen, am 1. August 1839.
Carl Fedor Erchenbrecher
[rechts 23.07.1839 Leipzig -> Döbeln]
[rechts ]
[rechts 13.10.1839 Nossen(Canzler) ->Döbeln]
[rechts 30.09.1839 Leipzig(v.Falkenstein) -> Döbeln]
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[rechts 30.09.1839 Leipzig(v.Falkenstein) -> Stadtrichter Borrmann und Nossen]
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[rechts 05.11.1839 Nossen -> Döbeln]
[rechts 08.11.1839 Leipzig -> Döbeln]
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[rechts 14.11.1839 Döbeln -> Leipzig]
[rechts 03.11.1839 Erchenbrecher -> Döbeln]
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[rechts 22.01.1840 Nossen(Canzler) -> Döbeln]
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[rechts 24.02.1840 Leipzig -> Döbeln]
[rechts 01.03.1839 Nossen -> Döbeln Gutachten über Metzler]
[rechts ]
[rechts 21.08.1839 Leipzig(v.Falkenstein)
-> Döbeln]
Dem Bürgermeister Wenzel zu Siebenlehn ist wegen begangener Ungebührniße bereits im Jahre 1835. auf
Anordnung der Königlichen Kreis-Direction durch
die Amtshauptmannschaft zurechtgewiesen, demnächst durch Verordnung an das
Amt Nossen vom 28.ten December 1838. aus gleichen Anlaß verwarnt worden, daß wenn in dienstlicher
Beziehung wieder derartige Beschwerden gegen ihn vorkommen sollten, Man sich genöthigt sehen würde, nach Maasgabe
der allgemeinen Städte-Ordnung §.198. und nach Analogio
des Staatsdienergesetzes vom 7.ten. März 1835. gegen ihn zu verfahren.
Nachdem nun neuerlich die dortigen Stadtverordneten wieder mehrere Dienstvernachläßigungen gegen ihn angezeigt
hatten, und von dem Amte Nossen hierüber der nebst 2. Fascikeln
und 1. Stück Acten im Original unter xxx 951. anliegende Bericht erstattet
worden war, womnach? an solche theilweise
nicht in Abrede zu stellen vermocht hat, so hatte die Königliche Kreis-Direction beschlossen, ihm deshalb in Gemäßheit
§.198. der allgemeinen Städte- Ordnung und §.27. des
Staatsdienergesetzes allhier im Collegio Vorhalt zu thun.
Er hat sich jedoch an dem hierzu anberaumten
/Nr. 1863 prs. den 27n August 1839.
[rechts ]
Uiber diesen Vorhalt hat der Amtshauptmann durch eine
verpflichtete unbetheiligte Person ein von Wenzeln
mit zu unterschreibendes Protocoll aufnehmen zu
lassen
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[rechts 28.07.1841 Leipzig(v.Falkenstein) -> Döbeln]
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[rechts 04.08.1841 StR -> Döbeln Ablehnung der Abtretung der Gerichtsbarkeit an den Staat]
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Wegen des neuerwählten Bürgermeisters Karl Wilhelm
Haupt.
zu Siebenlehn habe ich einige Erkundigungen eingezogen und kann darüber Ew: Hochwohlgeboren Folgendes gehorsamst mittheilen.
Schon jetzt hört man verschiedene Aeußerungen
laut werden, die späterhin wohl Anlaß zu
Reibung geben werden; der Grund, warum diese Wahl auf Haupten
gefallen sey, soll hauptsächlich der seyn, weil derselbe zu diesem Amt sehr wenig
Fähigkeiten besitze, indem er nicht einmal ordentlich Geschriebenesm
lesen und ganz wenig schreiben könne und man daher mit ihm machen
könne, was man wolle; er ist zwar zeither Steuer
Einnehmer gewesen, allein dieser Posten sey ihm
hauptsächlich deshalb über-
tragen worden, weil er ein vermögender Mann sey, auch mag seine Wahl zum Bürgermeister wohl
dadurch begünstigt worden seyn, weil er als
Lederhändler den mehrsten Schuhmachermeistern in
Siebenlehn Vorschuß leistet und die Schuhmacher
dort die größte Parthei bilden.
Haupt ist in vorigen Jahre wegen Führung leichten Gewichtes beim
Stadtrathe zu Siebenlehn angezeigt, die Gewichte ihm confiscirt
er aber wegen Mangel mehreren Verdachts von der Strafe freigesprochen und nur
zu Abstattung der Kosten verurtheilt worden. Die
Schuhmachermeister Gebrüder Putziger, welche ihm angezeigt als habe Haupt
dieselben beim Lederankauf mit dem Gewicht betrogen, hatten sich später
beim Vernehmen widersprochen und angegeben, sie hätten von Haupten noch ein zu leichtes Gewicht erhalten, nur
hätten sie vermuthet, daß solches noch
geschehen hätte können, obgleich das Gerede damals laut war,
daß die Gebrüder Putziger ihr von Haupten
gekauftes Leder nachwiegen hätten lassen, und es wurde voriges Jahr schon
und auch jetzt noch vermuthet, daß Haupt sich
mit seinen Denuncianten noch vor der Vernehmung
verglichen und dieselben befriedigt habe. Auf diesen Vorfall stützen sich
jetzt schon mehrere und sollen sagen schon die Aeußerungen
haben laut werden lassen: „der soll mir nur kommen und mir was sagen
[rechts ]
„ wollen, den will ich schon zurechtweisen“ aus diesen Gründen
vermuthet man jetzt schon, daß die Einigkeit
nicht lange bestehen würde. Von der gedachten Untersuchung liegen die
Acten noch beim Stadtrathe zu Siebenlehn.
Nossen, am 2ten December 1841
Christian Friedrich Lang
Gendarm
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[rechts 27.02.1846 Protokoll Siebenlehn]
Siebenlehn den 27.02.1846
Zu Abhaltung des von der K. Hohen Kreisdirection angeordneten Verhörs hat
sich heute
Herr Amtshauptmann von Egidy von Döbeln mit dem unterzeichneten requirirten Protocollanten
hierher und auf die hiesige Rathsdeppedition begeben
wo sich der Vorladung gemäß eingefunden hatten:
Von Seiten des Stadtraths:
Herr Bürgermeister Carl Wilhelm Haupt,
„ Rathmann und Stadtrichter Gustav Liebich
„ „ Ch
Gottlob Ruscher
„ „ Johann Gottlob Lößnitz
„ „ Johann Gottlob Köhler;
Von Seiten der Stadtverordneten:
Herr Camillo Friedrich Kreyß,
„ Christian Friedirch Krumbiegel,
„ Jacob Ludwig Heimrich,
„ Johann Franz Stiehl,
„ Carl Heinrich Haupt,
„ Ernst Ludwig Putziger,
„ Friedrich August Bachmann,
„ Carl Friedrich Dietzel.
[rechts ]
ad 1.
Wegen des Anspruchs des Herrn Kreyß von 1 rl 10
ngr -
für einen Weg nach Nossen erklärt der Stadtrath durch den
Rathmann Herrn Liebich, daß, da die Stadtverordneten zu dem fraglichen
Termine von der Schulinspecition von Siebenlehn nicht
besonders geladen worden, ihnen verlangtes des Erscheinen auf dem Amte in
Nossen nur freigestellt worden sei
[rechts ]
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[0164 Original] [links] zugebilligten Holzes von dem Stadtrathe erlassenen Verbotes will es die Königliche Kreis- Direction, da die Stadt- Verordneten ihre diesfallsige Beschwerde zurückgenommen haben, zur Zeit und so lange kein gegründeter Widerspruch dagegen erhoben wird, bei der Anzeige bewenden lassen.
4.,
Ebenso lässt Man es auch in Betreff der Ausstellungen gegen die
Anfertigung des Haushaltsplans für das Jahr 1846. bei der erstatteten
Anzeige bewenden, sieht aber nunmehr der baldigen Einweisung dieses
Haushaltsplanes entgegen.
An die Amtshauptmannschaft zu Döbeln ergehet, bei Remission der
nachverzeichneten Acten und Beilagen, hierdurch Verordnung, dem Vorstehenden
gemäß die Betheiligten zu bescheiden und resp: anzuweisen insbesondere aber den Stadtrath und die
Stadtverordneten zu Siebenlehn ernstlich anzuermahnen,
daß sie künftig durch genaue Innehaltung
der Gränzen der ihnen nach der allgemeinen
Städte- Ordnung und dem Localstatut zustehenden
Befugnisse ferneren Reibungen und
[rechts ]
Differenzen zu vermeiden suchen und sich vielmehr allenthalben
gegenseitiger Unterstützung, größerer Einigkeit und
einträchtigeren Zusammenwirkens zum wahren Besten der von ihnen vertretenen
Stadtgemeinde befleißigen
Leipzig, den 9. März 1846.
Königlich Sächsische Kreis- Direction
/ [Unterschrift]von Broizem.
[rechts ]
[rechts ]
prs. den 21. April 1846.
An die Königl. Amtshauptmannschaft zu
Döbeln.
Obschon der hiesige Stadtrath und resp. Stadt-Polizei-Behörde es für
zulässig noch am vergangenen Freitag d. 17n d.Mts
hielt, den Mitgliedern des Nossener Liederkranzes,
nach Abhaltung des am 22n April hier stattfindenden
öffentlichen Conzert Vocal-
u. Instrumentalconzertes, die Benutzung der Musik zum
Tanzvergnügen ausschließlich für ihre Personen zu bewilligen,
so schlug der Stadtrath doch auf Grund gesetzlicher, amtshauptmannschaftlicher
und resp. Kreisdirectionalen Bestimmungen, die von
den mitwirkenden Nossener u. Siebenlehner Musikcorps
und dem Nossener Liederkranz, so wie von dem
Gastwirth Schubert, in dessen letztern Locale das Conzert stattfinden soll, nachgesuchte Erlaubniß
zum nachfolgenden Tanz für die anwesenden Conzertbesucher
entschieden ab.
Auch das beiliegende Gesuch der Stadtverordnetenschaft, welche die übrigens
sehr seltenen Conzerte – das einzige was
den Gebildeten hierorts einigermaßen noch Genuß
gewähren kann – nicht auch endlich noch für die
Bürgerschaft, in Folge nicht ausreichender Entschädigung für die
Kosten der Conzertgeber – eingehen oder
unterdrücken lassen wollte, hatte ein gleiches Schicksal, nämlich
entschiedene Verweigerung.
Wir wenden uns demnach beschlußgemäß, vertrauungsvoll an die Königl. Amtshauptmannschaft mit der unterthänigen Bitte:
Dieselbe wolle uns und unsern auswärtigen Freunden das Vergnügen des Tanzes nach abgehaltenen Conzerte zum künftigen 22n April bis zum Morgen 2 Uhr des nächstfolgenden Tages, anstatt eines hier niemals vorkommenden öffentlichen derartigen Balles, wo anständige Personen, die nicht täglich mit Gesellen, Knechten und Mägden zu gleich auf dem Tanzboden sich geriren können, mit ihren Frauen pp
sich am Tanz zu vergnügen Gelegenheit haben, unter Aufsicht eines für Ordnung und Anstand haftenden Stadtverordneten, gnädigst durch den hiesigen Stadtrath verstatten lassen;
sowie dem letztern die Weisung ertheilen, daferne
Ordnungswidrigkeiten bei Abhaltung des Tanzes nicht zu vermuthen
und anderweitge polizeiliche Gründe nicht
vorliegen, die hiesigen anständigen Theile der Bürgerschaft die
ebenso unschuldigen als seltenen Vergnügen eines mit Tanz
verbundenen Conzertes auch künftig aufrecht
erhalten zu helfen.
Die Stadtverordneten sind gern erbötig, auf Verlangen die Aufsicht
über Nichtverletzung der Ordnung und des Anstands bei diesen Gelegenheiten
zu überwachen.
Siebenlehn hat sonst – nichts - , woran gebildete Einheimische und Fremde
das den Menschen austrocknende Geschäftsleben anfrischen könnten.
Mit gebührender Hochachtung und in der Hoffnung sofortiger Gewährung
ihre unterthänigen Bitte verharren die
Stadt-Verordneten
Kreyß Vorstand.
Siebenlehn d. 20n April 1846.
N. S.
Wir bitten ergebenst um Rücksendung des zu unsern Acten gehörigen
Originalberichts vom 18n. April 1846
Kreyß, Vorstand d. Stadtverordneten
[rechts 25.04.1846 Döbeln-> StV(Kreyß)
Ablehnung der Bitte bzgl. Tanzveranstaltung]
An den Vorstand der Stadtverordneten Herrn Dr. Kreyß Siebenlehn
ad Nm:719,
Mit großem Befremden habe ich aus Ihrer bei meiner
Rückkehr vorgefundenen Eingabe vom 20.n d. Mts.
erfahren, was Sie resp. in angeblichem Auftrag der Stadtverordneten vorgestellt
und beantragt haben. Ich muß Ihnen hierauf bemerkbar machen, daß da
sich die Stadtverordneten in die Handhabung der Polizeipflege schlechterdings nicht
u. niemals einzumischen haben, nicht nur die Art u. Weise, wie Sie laut
der Mittheilung vom 18.n d. Mts. versucht
haben auf den Stadtrath einzuwirken, damit dieser den bestehenden ausdrücklichen
Verordnungen entgegen Erlaubniß zu gewißen Tanzvergnügungen geben möge,
sondern auch der betreffende Anlag anher, namentlich so weit er zugleich eine
Beschwerde gegen den Stadtrath über dessen verweigerte Erlaubnißertheilung
zum Tanzvergnügen enthält, nur zu mißbilligen
und allenfalls damit einigermaßen zu entschuldigen ist, daß Sie
hoffentlich nur aus Unkenntniß gefehlt haben.
Ich mache es aber sowohl Ihnen als der gesammten
Stadtverordnetenschaft zur strengsten Pflicht, sich mit dem Umfang ihres Functions Resorts wie solcher in der allgem.
Städteordnung so wie in dem Siebenlehner Localstatut
bestimmt vorgezeichnet ist, genau bekannt zu machen, indem ich hin… kaum mehr geneigt sein werde, Ueberhebungen der Stadtverordneten, wie dergleichen aus der
eben vorliegenden Angelegenheit zu erkennen sind, ohne Beschwerde darüber
bei der K. H. Cr.Direction dahin gehn
zu lassen. [0168 Original] [links] Der anher gelangte Stadträthliche Originalbescheid erscheint ganz
sachgemäß u. folgt anbei zurück.
K. A[mts]h[auptmannschaft]
D[öbeln] am 25n April 1846
[Paraphe] v.E[gidy]
[rechts
18.04.1846 StV -> StR]
aus dem Protocoll der Stadt- Verordneten zu
Siebenlehn
an den Stadtrath allhier.
Die Stadtverordneten ersuchen den Stadtrath, künftig nicht zu verbieten,
wenn auf dem hiesigen Schießhaussaal Conzerte
veranstaltet worden sind, daß nach dem Schluß
derelben noch etwa in anständiger Weise getanzt
werden kann, und zwar
1, weil der Conzertgeber hierorts durch die Conzerteinnahme allein, factisch noch niemals
auf seine Kosten gekommen ist und demnach, bei fernerer Unterdrückung des Tanzes
nach Conzerten, es endlich dahin kommen muß,
daß kein ordentliches Conzert der hiesigen
Einwohnerschaft vorgetragen werden kann;
2, Weil diese Tanzgelegenheit seit langen Jahren die einzige hierorts
gewesen it, wo sich anständige Personen, die
nicht zu geschlossenen Gesellschaften gehören dieses Vergnügen mit
ihren Angehörigen verschaffen konnten, denn nicht jedem dürfte
es passen, an öffentlichen sonntägigen Tanztagen seine
Frau und Familie auf den Tanzboden zu führen.
Aus Rücksicht au das, nächsten Mittwoch stattfindende Conzert, bitten wir um sofortige An[t]wort,
ob der Stadtrath gesonnen ist, ohne andre Gründe, als daß es
an keinem allgemeinen Tanztag geschieht, das Tanzen anständiger Personen
nach Conzerten auch fernerhin zu verbieten.
Achtungsvoll verharren, Siebenlehn, d. 18n. April 1846.
die StadtVerordneten
Kreyß, Vorstand.
[rechts 05.05.1846 Kreyß -> Döbeln(v.Egidy)]
In Folge des von Ew: Hochwohlgeboren mir und der
Stadtverordnetenschaft zugefertigten Bescheides, vom
25.n April d.J. halte ich es für meine Schuldigkeit, im Sinne der
Stadtverordnetenschaft zu bemerken:
1, daß ich nicht nach eigenen Ermessen, sondern auf einstimmigen Beschluß des Collegii, vom
17.n April, an den Stadtrath ausgefertigt,
2, daß ich auch an die K. Amtshauptmannschaft beschlußgemäß
und auf Veranlassung des, die spezielle Polizeiverwaltung besorgenden Rathmanns
berichtet habe, welcher mündlich mir, dem in die Rathssession
als Deputirten geschickten, daselbst den Rath gab,
wir sollten uns an eine vorgesetzte Behörde wenden, damit er und der
Stadtrath bei Erlaubnißertheilung zum Tanz, der
Verantwortlichkeit überhoben sei;
3., daß wir weder aus Unkenntniß unseres Functions Ressorts noch aus strafwürdiger
Oppositionssucht, uns dieser Angelegenheit angenommen haben, sondern vielmehr
auf Grund des §.115. d. St[ädte]. O[rdnung]. angegebenen Bestimmungen, nach welchen
sub e, die StadtVerordneten
für sich nicht allein befugt sondern auch verpflichtet sind, auch
unaufgefordert dem Stadtrathe Vorschläge zum Besten des städtischen
Gemeindewesens , so wie darauf sich beziehende Wahrnehmungen und Beschwerden
zu eröffnen u.s.w. [0170 Original] [links]
Da uns nun die, dem Stadtrathe als Polizeibehörde, ertheilten
Hohen polizeilichen Verordnungen unbekannt sind, so haben wir nur pflichtgemäß
gehandelt, wenn wir den Stadtrath ersuchen, unter Abgebung
triftiger Gründe, eine, der städtischen Gemeinde unbedingt
nachtheilige volle polizeiliche Strenge bei
Abhaltung unserer, ungefähr zweimal, im concessionirten
Tanzlocale zur grünen Tanne, jährlich
vorkommenden öffentlichen Conzerte, zu
mildern, namentlich, wenn von dieser Strenge der, die
hiesige Polizeiverwaltung speziell vorwaltende Rathmann, mir – dem
für die Gemeinde petirenden gegenüber im
Rathe (und auch anderwärts) erklärt, er läugne
nicht, daß er sie mildern könne, wenn er wolle, aber
er wolle nicht ! ! ! -
Wir handelten umso mehr pflichtgemäß, als unser
unaufgeforderter Vorschlag offenbar zum Besten der städtischen Gemeinde
aus gar nicht unbedeutenden moralischen Gründen eröffnet
wurde.
Eine Gemeinde, die – wie Siebenlehn – gar keine öffentlichen
Vergnügungen hat, bei welchen sich die gebildeten mit der weniger
gebildeten Volksklasse, ohne sich zu prostituiren, gemeinschaftlich
vergnügen kann, eine Gemeinde, die – wie Siebenlehn – kein
Vergnügen hat, welches den Geist erhebt über die
gewöhnlichen geistigen Reizmittel der mindern Volksclasse:
Kartenspiel, Schnaps, Bier und Tanz in einem von dem schlechtesten Tabaksgeruch
und anderen Gerüchen durchdrungenen Tanzboden,
eine Gemeinde, in welcher die frühern anständigen
öffentlichen Vergnügungen (z.B. Theater und Conzerte, ersteres auf Grund der Annahme, daß die
Schauspieler nur Schulden machen, [rechts
] letztere durch die Reduction der Musikdirectoren auf
die blose, niemals die Kosten deckende Conzerteinnahmen) von Polizeiwegen unterdrückt werden,
eine Gemeinde, deren verschiedene Classen, durch durch
solche polizeiliche Maaßregeln, (die
außerdem, vor den gesetzlichen Vertretern der Gemeinde – den
Stadtverordneten – fast mehr noch als den Schein der Willkür des,
mit der speziellen Polizeiverwaltung Beauftragten, an der Stirn tragen,)
förmlich ausgeschlossen wurden von dem geselligen Verkehr mit der
gebildeten Classe der Umgegend,
eine solche Gemeinde, Ew. Hochwohlgeboren!
kann sich nicht nur geistig nicht entwickeln, sondern muß offenbar
endlich in einen Zustand der Rohheit versinken, welcher den Oberbehörden
zum Verdrusse und dem Lande zur Schande gereicht. -
Siebenlehn ist der Ort, der bekanntlich in dem Geruche der Rohheit,
Unwissenheit, überhaupt civiler Uncultur, bei allen Behörden und wohl im ganzen Lande
bekannt ist. Es müssen hier besondere Maaßregeln
von Seiten der überwachenden Behörde und namentlich des Stadtrathes und der Stadtverordneten getroffen werden, Siebenlehn
zu heben und gebildete Auswärtige, natürlich zu nächst
nur in geselliger Beziehung, anzuziehen. Ich halte es
demnach für meine heilige Pflicht – als Stadtverordneter und
Vorstand des Collegs - , wenn auch der Stadtrath mich
hierin nicht unterstützen sollte, bei den vorgesetzten Behörden,
kraft meines Amtes, dahin zu wirken, daß zum Besten der Gemeinde Siebenlehn’s, eben wegen ihrer eigenthüm- [0171 Original] [links] lichen
mangelhaften bürgerlichen Cultur, auch von
Polizeiwegen, alles gethan werde, um Gelegenheit zu veranlassen, bei
denen der Sinn der Siebenlehner für edlere und anständige
Vergnügungen geweckt, von gemeineren abgezogen und bei welchen die
ungebildetere Classe heraufgezogen wird zu den Gebildeten, - dagegen
daß desto strenger alle solche öffentlichen Unterhaltungen,
namentlich in nicht berechtigten Localen,
beeinträchtigt und überwacht werden mögen, bei welchen endlich,
aus Mangel passender und guter geselliger Unterhaltung, aus jahrelanger
Langeweile, und in Folge geselliger Isolirung von der
Umgegend, selbst die gebildetere Minorität hier, zu den Ungebildeten herab
gezogen wird und endlich selbst verwildern muß.
Das, Ew. Hochwohlgeboren! sind die Gründe
gewesen, die allerdings zuvörderst mich und durch mich, die gesammte Stadtverordnetenschaft zu dem einstimmigen
Beschlusse gebracht haben, uns der hiesigen Conzerte,
als Gemeindeangelegenheit anzunehmen.
Wir billigen und petiren den nachfolgenden Tanz nur,
weil er die Conzertkosten decken hilft und ohne etwas
Tanzmusik kann kein Conzertgeber ein Conzert hierorts zum zweitenmale
wiederholen.
Unter Bezugnahme auf unsere ebenso wohlgemeinten als wichtigen Gründe, und
um darzulegen, wie aufrichtig gehorsam und wie vertrauungsvoll
ergeben wir StadtVerordneten Ew. Hochwohlgeboren sind, wollen wir es Ihnen Selbst
überlassen, unser redliches Streben – auch Siebenlehn durch
anständige öffentliche Vergnügungen in geistigen
Aufschwung und Fortschritt zu bringen, mit aller Kraft künftig zu
unterstützen, und bei der Königl. [rechts ] Hohen Kreis-Direction
die Vermittlung zu bewirken:
daß im Allgemeinen durch die hiesige Polizeibehörde, solide
und anständige öffentliche Vergnügungen und
öffentliche gesellige Unterhaltungen, auf alle nur mögliche
Weise, in Zukunft – anstatt unterdrückt – befördert
werde; im Besondern aber auch, daß die, zur Erhaltung unserer Conzerte unbedingt nothwendige,
stets nur bisher auf anständige Weise und für wenige Stunden benutzte
Tanzmusik, im concessionirten Tanz- und Conzertsaale, ausnahmsweise und aus besonderer
Rücksicht auf unsere bürgerlichen Verhältnisse, Hohen Orts gnädigst nachgelassen werde.
In der festen Ueberzeugung, daß Ew. Hochwohlgeboren jetzt hinlänglich Erklärung
gefunden haben; wie die Stadtverordnetenschaft nicht auf unbefugte Weise, Hohen
polizeilichen Anordnungen entgegen zu wirken sich erlaubt hat, sondern, den
Umfang ihrer Stellung erkennend, wohlüberlegt, und für das Wohl der
Gemeinde pflichtgetreu bedacht, den Nachtheil, welcher der Gemeinde,
durch Unterdrückung der wenigen öffentlichen anständigen
Vergnügungen, offenbar durch die niederen, willkürlichen
Befehle der speziellen Polizeiverwaltung entstehen muß, durch
eine Vorstellung bei der nächsten Polizeibehörde, dem Stadtrathe, nur
abzuwenden suchten; wie es sich bei uns nicht um die Tanzerlaubniß,
sondern lediglich um das Prinzip: Beförderung anständiger öffentl. Vergnügungen und Unterhaltung handelte,
hoffen wir, daß das, in der Zufertigung vom
25.n April d. J. von Ew. Hochwohlgeboren
ausgesprochene, große Befremden, sich erledigt und wir Stadtverordneten,
nach wie vor, als thätige und rüstige
Ehrenmänner bei Ew. Hochwohlgeboren [0172 Original] [links] wohl angeschrieben bleiben werden.
Es empfiehlt sich ehrfurchtsvoll
Ew. Hochwohlgeboren gehorsamer
Kreyß, Vorstand der Stadtverordneten.
Siebenlehn d. 5.n May 1846.
[rechts 25.08.1847 Leipzig(v.Broizem) -> Döbeln Wahl Camillo Kreyß zum Ratmann]
[rechts ]
dürfte wird, u. seiner
Gesinnungsweise u. politische Richtung nach kann mit Grund Kreyßen Etwas nicht nachgesagt werden.
Der anhergelangte Bericht . . .
folgen anbey befohlenermaßen
zurück.
am 10 Spter
1847 v….
[rechts Leipzig -> StR]
Die Königliche Kreis- Direction hat in Verfolg
des Berichts des Stadtraths zu Siebenlehn vom 20ten vorigen Monats der
angezeigten Wahl des practischen Arztes Camillo Friedrich Kreyß daselbst
zum Rathmann auf Zeit die erforderliche Bestätigung ertheilt
und verordnet daher an genannten Stadtrath, bei Remission der eingereichten 2.
Stück Acten, derselbe wolle wegen Verpflichtung und Einweisung des
Gewählten zu seiner Zeit das Erforderliche besorgen.
Die beiverzeichneten Canzleisporteln
sind aus der Stadtcasse zu entnehmen.
Leipzig, den 13. September 1847.
Königlich Sächsische Kreis- Direction.
[rechts 19.02.1849 BM Haupt -> Döbeln(v.Egidy)
Haupts Probleme mit Liebich]
An dero ..wohlgeboren Gnaden Herrn Amtshauptmann von
Egidy
Gehorsamste Bitte.
Vorn Jahr in Septbr 1848 wurde in Siebenlehn ein Communalgarden-Ausschus gewählt wo mich der Stadtrath
als Mitglied dazu wählte um ihn zu vertreten wo in ganzen 3. Compagnieen= Communalgarde sein,
die 3te Compagnie als neu enstanden hat sich ganz neu
Organisrt mit kurzen Gewehr u. Schacko
die zwei ersten Compagnien stellten eine Schriftliche bitte an das Generalcommando ob ihnen nicht erlaubt würde das sie
als Schützen könnten in die Communalgarde
treten welches ihn erlaubt wurde wenn der Stadtrath die Ueberzeugung
hätte das in Siebenlehn keine Reibungen zu befürchten, aber der Commandant in den Ausschuß
brachte vor es wären Reibungen von beiden Seiten vorgefallen welches mir
als Rathsmitglied oder als Ausschußperson
nicht bekannt war so entzog ich mich der Unterschrift dem weitheren
Bericht an das General= Commando zu unterschreiben u. behielt mir vor weil ich
kein RechtsGelehrter bin dem Herrn Stadtrichter zu
befragen wie ich mich in der Sache zu verhalten hätte, der selbe aber
sagte er könnte mir keine bestimmte Auskunft ertheilen
er müschte sich gar nicht hierrein
er gab mir das Rathsprotocoll mit da würde ich
wohl selbst sehen was ich dabei zu thun hätte
ich möchte es machen wie ich es wollte auch sind Gardisten mit Strafe
belegt worden welche sie verweigern zu geben u. Recurs
ergriffen dieses zu beurtheilen fellt
mir als nicht Stutirten man zu Schwer das ich starken
Bluthantrank bekam um dieses zu verhüten
ersuchte ich in der letzten Sitzung den 14 Februar den Stadtrath durch eine
mündliche Bitte mich von den Communalgarden= Ausschuß zu entlaßen
der Herr Stadtrichter aber sagte mit dem Worten wenn sie das nicht können
so können sie auch das Ammt als
Bürgermeister nicht mehr behalten ich habe aber darauf nichts gesagt sondern
[rechts 17.10.1849 Leipzig -> Döbeln Beschluss]
Beschluß
der Königlichen Kreis= Direction zu Leipzig vom
17.10.1849.
An die Amtshauptmannschaft zu Döbeln sub legere Missionis zur gutachtlichen Anzeige darüber, ob der
Bestätigung der Wahlen hinsichtlich der persönlichen
Verhältnisse, des Rufs und der Befähigung der Gewählten, ein
Bedenken entgegenstehe, urschriftlich abzugeben.
von Broizem
[rechts ]
[rechts ]
[rechts 02.09.1850 Leipzig -> Döbeln Entlassung Camillo
Kreyß als Ratmann]
Nach Inhalt des, nebst 1. Stück Acten Rep: Li.R.
no:29. Vol:III. anliegenden Berichts des Stadtraths
zu Siebenlehn sub no:668. hat aus den daselbst
näher angegebenen Gründen, der zeitherige Rathmann auf Zeit, der practische Arzt Camill Friedrich Kreyß daselbst um
seine Entlassung aus dem Rathscollegio angesucht. Der
Stadtrath hat die zu Unterstützung des gedachten Gesuchs angeführten
Gründe für ausreichend erachtet und in Folge dessen die Wahl eines
andern Rathmannes an Kreyß’s
Stelle veranstaltet, bei welcher der verabschiedete Gendarm und Vorsitzende der
Stadtverordneten, Edmund Bitterlich zu der gedachten Function
gewählt worden ist.
Die Königliche Kreis- Direction will,bewandten Umständen nach, die Entlassung Kreyß’s genehmigen; bevor Sie jedoch wegen
Bestätigung der Wahl Bitterlichs
Entschließung faßt, wünscht dieselbe
über die persönlichen Verhältnisse, die Qualification
und den Ruf des Neugewählten Auskunft zu erlangen, und es ergehet daher an
die Amtshauptmannschaft zu Döbeln Verordnung, hierüber, noch vorher
so weit nöthig, behufig
eingezogener Erkundigung, gutachtlichen Bericht, unter Wiedereinreichung der Anfu- [0180 Original][links] gen, zu erstatten.
Leipzig, den 2.September 1850.
Königliche Kreis- Direction.
/ [Unterschrift] von Broizem.
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